Beförderungsbedingungen

Beförderungsbedingungen der
Rüdesheimer Seilbahngesellschaft mbH
Bayer, Opitz & Co. KG

I. Geltungsbereich

Die durch Aushang in den Stationen der Seilbahn bekannt gegebenen Beförderungsbedingungen sind Gegenstand des Beförderungsvertrages und werden für jeden Fahrgast bei Betreten des Seilbahngeländes wirksam.

II. Allgemeines

§7 Entbindung von der Beförderungspflicht durch höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt lassen den Anspruch auf Beförderung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen der nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebung entfallen.
  2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Gewitter, Sturm, Unwetter, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Beförderung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
  3. Die Seilbahn befördert Fahrgäste, deren Beförderung den Beförderungsbedingungen entspricht, wenn die Beförderung mit den vorhandenen Beförderungsanlagen möglich ist und nicht durch Umstände verhindert wird, die die Betriebsleitung nicht sofort abwenden kann.
  4. Für die Beförderung ist die Verkehrszeit maßgebend; außerhalb der Verkehrszeit besteht auf Fahrten kein Anspruch, es sei denn, dass besondere Vereinbarungen mit der Betriebsleitung getroffen wurden.
  5. Für die Beförderung von Gepäckstücken und Gegenstände der gelten die hierfür bekannt gegebenen Bestimmungen.


III. Haftung

Die Rüdesheimer Seilbahngesellschaft haftet für Schäden jeder Art, soweit Sie durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind, im Übrigen nach Maßgabe der unabdingbaren gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen. Betriebsstörungen und Betriebsunterbrechungen aller Art begründen keine Ersatzansprüche, insbesondere nicht für Vermögensschäden infolge Versäumens z.B. eines Zug-, Schiff- oder Omnibusanschlusses.

IV. Ordnung und Sicherheit

(Vergleiche auch X. Sicherheitsbestimmungen)

  1. Die im Seilbahnbereich angebrachten Hinweisschilder für das Verhalten der Fahrgäste sind zu beachten.
  2. Die vom Betriebspersonal gegebenen Anweisungen, die Ordnung und Sicherheit des Verkehrs betreffen, sind zu befolgen.
  3. Ein Fahrgast, der Anlagen, Kabinen und Ausrüstungsgegenstände der Bahn verunreinigt, hat für die Reinigung 30€ zu entrichten.
  4. Wer Anlagenteile beschädigt, hat den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass ihn kein Verschulden trifft.
  5. Türen der Kabinen dürfen nur durch das Betriebspersonal geschlossen und geöffnet werden. Aufstehen und Öffnen der Türen und Sitzplatzwechsel während der Fahrt, Schaukeln und Rütteln mit den Kabinen sowie Festhalten an nachfolgenden Kabinen sind verboten und gegebenenfalls wegen Transportgefährdung strafbar.
  6. Rauchen während der Fahrt ist verboten
  7. Beschwerden sind an die Betriebsleitung zu richten

V. Handgepäck

  1. Der Fahrgast kann Handgepäck, wenn hierfür kein zweiter Sitzplatz beansprucht wird, unentgeltlich mitführen.
  2. Gegenstände, durch die Mitreisende belästigt oder Kabinen beschädigt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
  3. Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündlichen oder ätzenden Stoffen ist verboten.

VI. Mitnahme von Hunden

  1. Hunde sind innerhalb des Seilbahngeländes an der Leine zu führen.
  2. Die Mitnahme von Hunden ist nur gestattet, wenn andere Fahrgäste durch sie nicht belästigt und Kabinen und Sitzplätze nicht beschmutzt werden. Das Anlegen eines beißsicheren Maulkorbes kann verlangt werden.
  3. Der Fahrgast hat die von ihm mitgenommenen Hunde zu beaufsichtigen und haftet für jede Verschmutzung und Schaden, der durch sie verursacht wird.

VII. Fahrpreise und Fahrpreiserstattung

  1. Die Benutzung der Seilbahn ist nur Personen gestattet, für die eine Fahrkarte gelöst ist oder die einen gültigen Fahrberechtigungsausweis mit sich führen. Die Fahrgäste sind verpflichtet, auf Verlangen die Fahrausweise jederzeit zur Prüfung vorzuweisen.
  2. Die Fahrpreise werden durch Aushang bekannt gegeben.
  3. Bei Nichtausnutzung einer Fahrkarte wird auf Antrag in begründeten Fällen, wie z. B. Erkrankung des Fahrgastes, Ruhen des Bahnbetriebes, der Fahrpreis gegen Rückgabe der nicht entwerteten Fahrkarte erstattet.
  4. Fahrkarten, die nicht an den Schaltern der Bahnen, sondern bei Reisebüros, Omnibusgesellschaften oder anderen Stellen gelöst worden sind, verfallen bei Nichtausnutzung, es sei denn, dass die Fahrkarten wegen Ruhens des Bahnbetriebes nicht ausgenutzt werden können. Für die Erstattung ist die Stelle zuständig, bei der die Fahrkarte gelöst worden ist.
  5. Bei Nichtausnutzen von Mehrfachfahrkarten wird der Fahrpreis für nicht genutzte Fahrten nicht erstattet.
  6. Für verlorene Fahrkarten wird kein Ersatz geleistet.

VIII. Verlorene und zurückgelassene Gegenstände

  1. Wer eine verlorene Sache im Seilbahnbereich findet und an sich nimmt, ist verpflichtet, sie unverzüglich einem Stationsmitarbeiter der nächsten Station zu übergeben.Sofortige Rückgabe an den Verlierer ist möglich, wenn über dessen Empfangsberechtigung kein Zweifel besteht. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht.
  2. Die Bahnen können Fundsachen öffentlich versteigern lassen; Die Erlöse treten an die Stelle der Sachen. Die Versteigerung der Fundsachen erfolgt im Einvernehmen mit dem örtlichen Fundbüro unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen insbesondere der §965 bis §978 BGB.
  3. Entstandene Kosten sind vom Empfangsberechtigten zu ersetzten.

IX. Ausschluss von der Beförderung

Von der Beförderung ausgeschlossen sind Personen, die

  1. gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Betriebspersonales nicht befolgen;
  2. mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind;
  3. den Anstand verletzen;
  4. betrunken sind;
  5. durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen innerhalb des Bahngeländes – für andere Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen oder den Betriebsablauf erheblich stören.
  6. Von der Beförderung ausgeschlossen sind ebenso Fahrräder und Bollerwägen.

X. Sicherheitsbestimmungen

Folgende Bestimmungen der Verordnung für den Betrieb von Seilbahnen (BO Seil) gelten als Teil der Beförderungsbedingungen:

§22 Betrieb

(8) Von der Beförderung sind Betrunkene auf allen Seilbahnen ausgeschlossen. Gebrechliche Personen benutzen die Kabinenbahn auf eigene Gefahr; sie können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Nicht schulpflichtige Kinder dürfen Kabinen-Bahnen nur benutzen, wenn sie mit Erwachsenen dieselbe Kabine besetzen.

§25 Allgemeine Bestimmungen

  1. Innerhalb des Bahngeländes haben alle Personen den allgemeinen Vorschriften nachzukommen, die von der Bahnverwaltung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder von dieser zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnverkehr erlassen werden.
  2. Den Anweisungen des Bedienpersonals ist Folge zu leisten.

§26 Betreten der Bahnanlagen

  1. Das Betreten der Bahnanlagen und der Räume in den Stationen der Seilbahn, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit geöffnet sind, ist verboten.
  2. Anderen Personen kann der Betriebsleiter das Betreten der Bahnanlagen erlauben.

§27 Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen

  1. Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen und die Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Fahrhindernisse zu schaffen, die Bahn oder Fahrzeuge unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen unbefugt zu betätigen, die Stützen zu besteigen oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

§28 Verhalten der Fahrgäste

  1. Die Fahrgäste dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und an der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und aussteigen.
  2. Bei Störungen dürfen die Fahrzeuge außerhalb der Stationen nur auf Weisung des Personals verlassen werden.
  3. In den Fahrzeugen von Seilbahnen ist das Rauchen verboten.
  4. Es ist verboten, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen, durch die ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt werden könnte. Das Betriebspersonal kann die Mitnahme von Gegenständen, die über das Fahrzeug hinausragen untersagen, wenn durch sie eine Betriebsgefährdung hervorgerufen werden kann.
  5. Während der Fahrt ist es verboten zu schaukeln, zu rütteln, sich hinauszulehnen, den Sitzplatz zu wechseln, Gegenstände hinauszuhalten und sich an nachfolgenden Kabinen festzuhalten.

Zwangsmittel
Auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Verstößen zulässigen Zwangsmittel wird hingewiesen.

Rüdesheim am Rhein, den 1. April 2023